Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V
Der Gesetzgeber gibt den gesetzlichen Krankenkassen vor, Selbsthilfe im Gesundheitsbereich zu fördern. Grundlage ist § 20c Sozialgesetzbuch V (SGB V). Krankenkassen und Krankenkassenverbände sind verpflichtet,
- Selbsthilfegruppen,
- Selbsthilfeorganisationen und
- Selbsthilfekontaktstellen zu fördern.
Gefördert werden sie, wenn sie sich die gesundheitliche Prävention oder Rehabilitation von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und sich zu einem Thema treffen, das im Verzeichnis der anerkannten Krankheiten für die Selbsthilfeförderung aufgeführt ist.
Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.
Vorgesehen ist ein Betrag von 0,55 Euro pro Versicherten (Ausgangsjahr 2007), der regelmäßig angepasst wird. Mit der unbedingten Förderverpflichtung soll die vollständige Mittelverausgabung in der festgelegten Höhe sichergestellt werden.
Vorgegeben ist ein Aufteilung der finanziellen Unterstützung in zwei Förderwege:
1 Kassenübergreifende Gemeinschaftsförderung
Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes- und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über Fonds.
In diesen Fonds soll mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgegebenen Gesamtmittel zur Selbsthilfeförderung einfließen.
Diese Unterstützung soll als pauschale Förderung vergeben werden. Mit Pauschalförderung ist eine Bezuschussung der Grundbedarfe der Selbsthilfe unabhängig von konkreten Einzelprojekten gemeint.
Nicht verausgabte Fördermittel - sowohl aus dem Fonds als auch aus der Individualförderung – werden ins Folgejahr übertragen und sollen im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung verausgabt werden. Sie bleiben somit der Gemeinschaftsförderung erhalten
Für die Verteilung dieser Mittel bilden Kassen auf Länderebene Gremien zur Fördervergabe. In diesen Gremien arbeitet die Selbsthilfe beratend mit.
Hier finden Sie die Ansprechpartner der Krankenkassen auf Landesebene in Berlin.
2 Kassenindividuelle Projektförderung
Jenseits der Gemeinschaftsförderung können Gruppen, Organisationen und (bedingt) auch Kontaktstellen einen Antrag auf Projektförderung bei den einzelnen Krankenkassen stellen.
Leider konnten sich die Einzelkassen nicht darauf verständigen, gemeinsame und einheitliche Antragsformulare zu verwenden. So können die Vorlagen einzelner Kassen von einander abweichen.
Angesichts einer sich verändernden Landschaft der Krankenkassen (Fusionen und regionale Zusammenschlüsse) ist diese Unübersichtlichkeit für die Selbsthilfe mit rheblichen (unnötigem) Arbeitsaufwand verbunden, die jeweils angemessenen Partner zu finden.
Hier finden Sie die Ansprechpartner der Kassen für die Einzelförderung in Berlin.
Aktuell: Auch kleine Selbsthilfegruppen brauchen ein eigenes Bankkonto
Seit Januar 2010 benötigen auh kleine Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Konto. Fördermittel dürfen nur noch auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe seperates Konto überwiesen werden (vergleiche Absatz 4.3 Leitfaden zur Selbsthilfeförderung 2009).
Für Gruppen, die ohnehin ein eingetragener Verein (e.V.) sind, ist die Regelung zu einem eigenen Bankkonto kein Problem. Rechtlich verfasste Vereine haben in der Regel für ihre Geschäfte ein Konto.
Selbsthilfegruppe jedoch, die nicht rechtsfähig organisiert sind, können meist nur über Personen eine Konto einrichten. Diese Personen sind dann aber formal nicht für die Gruppe geschäftfähig und es besthen keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Fördermittel in dem Fall, dass eine kontoführende Kontaktperson ausfällt.
Gruppen müssen sich also entweder eine rechtsfähige Form geben oder mit einer Kontaktstelle koperieren.
Selbsthilfegruppen und Organisationen hatten diese umstrittene Vorgabe kritisiert. Damit würde – wegen des sehr seltenen Falls, dass eine Kontaktperson stirbt – für alle Gruppen der Zwang erzeugt, ein gebührenpflichtiges Konto bei einer Bank einzurichten. Die Selbsthilfe sieht in dieser Vorgabe – wegen der hohen Kontoführungsgebühren - lediglich eine Finanzierung der Banken durch die Beiträge der GKV-Versicherten. Dennoch haben sich die zuständigen Rechtsabteilungen der Kassen trotz massiver Beschwerden über die Neuregelung zu Punkt 4.3. des Leitfadens 2009 nicht davon abbringen lassen, bei der Regelung zu bleiben.
In einem Punkt wird die Kontoregelung geändert: Für die verbandlich organisierten Gruppen wird klargestellt, dass für diese die Mittel in voller Höhe zur Verfügung stehen müssen. Dieser Punkt ist rechtlich ohnehin eindeutig, bedarf aber offenbar einer nochmaligen Klarstellung, da hiervon in der Praxis gelegentlich abgewichen wird.
Damit erhält der Punkt 4.3. des Leitfadens Selbsthilfeförderung folgende Neufassung:
"..nicht verbandlich organisierte Gruppen benennen grundsätzlich ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Selbsthilfegruppen, die unselbständige Untergliederungen von rechtsfähigen Bundes-, Landes- oder Regionalverbänden sind, benennen ein (Unter-) Konto des Gesamtvereins, dessen Gliederung sie sind, das für die jeweilige Untergliederung angelegt wurde und über das sie in voller Höhe verfügen kann."
Für Gruppen, die ohnehin ein eingetragener Verein (e.V.) sind, ist die Regelung zu einem eigenen Bankkonto kein Problem. Rechtlich verfasste Vereine haben in der Regel für ihre Geschäfte ein eigenes Konto.
Selbsthilfegruppe jedoch, die nicht rechtsfähig organisiert sind, können meist nur über Personen eine Konto einrichten. Diese Personen sind dann aber formal nicht für die Gruppe geschäftfähig und es bestehen keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Fördermittel in dem Fall, dass eine kontoführende Kontaktperson ausfällt.
Gruppen müssen sich also entweder eine rechtsfähige Form geben oder mit einer Kontaktstelle koperieren.
Hinweise der Fachverbände der Selbsthilfe zum eigenen Konto
Rechtliche Grundlagen der Selbsthilfeförderung nach § 20c SGB V
§ 20 c SGB V lautet wie folgt:
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen , die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegung des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder; bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung erfolgen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 der Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort des Versicherten aufzubringen. Mindestens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen.
Fördergrundlage
Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben die Spitzenverbände der Krankenkassen unter Beteiligung der Selbsthilfe „Gemeinsame und einheitliche Grundsätze“ in einem Leitfaden erarbeitet.Sie machen Vorgaben zu den Inhalten der Selbsthilfe-Förderung, zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereichen.
In den Grundsätzen wird auch definiert, was Pauschal- und was Projektförderung ist.
Diese „gemeinsamen und einheitlichen Grundsätze im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" gelten sowohl für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung als auch für die kassenindividuelle Förderung nach § 20 c SGB V.
Beteiligung der Selbsthilfe
„Die Vertretung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen ist zu beteiligen“. Auf Bundesebene sind das:
- Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe - BAG S
- Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen – DAG SHG
- Das Forum chronisch Kranker im Paritätischen Wolfahrtsverband
- Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren
Analog dazu wurden Gremien in den Ländern gebildet.
Die Ansprechpartner für Berlin finden Sie hier.
Anträge und Förderverfahren
Bundesorganisationen der Selbsthilfe
wenden sich an die Kassen auf Bundesebene
Für die Förderung von Bundesorganisationen der Selbsthilfe haben die Spitzenverbände der Krankenkassen unter Beteiligung der Selbsthilfe eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.
Hinweise und Formulare für die Beantragung der Selbsthilfeförderung auf Bundesebene für das Antragsverfahren im jeweils kommenden werden im November zur Verfügung gestellt in einem so genannten
Gemeinsamen Rundschreiben
Ansprechpartner der Kassen auf Bundesebene
Ansprechpartner der Selbsthilfe auf Bundesebene
Antragsfrist für die Förderung au Bundesebne: 31. Dezember des Vorjahres
Selbsthilfeförderung auf örtlicher und Landesebene
Die im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung vorgegebenen Regelungen werden analog auf der Landesebene angewadt.
In Berlin werden die Mittel für die örtlichen Selbsthilfegruppen und die Landesebene gemeinsam verwaltet.
Auch auf der Landesebene ist zwischen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung (Pauchalförderung) und der kassenindividuellen Projektförderung zu unterscheiden.
Antragsformulare für die Gemeinschaftsförderung in Berlin
gibt es für Landesorganisationen der Selbsthilfe, anerkannte Kontaktstellen
sowie für Selbsthilfegruppen
Ansprechpartner der Kassen auf Landesebene
Ansprechpartner der Selbsthilfe auf Landesebene
Antragsformulare für kassenindividuelle Förderung sind bei den Einzelkassen zu erfragen.
Antragsfrist Landesebene: 31. Januar des laufenden Jahres
Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben beschlossen, dass über die pauschale Förderung der Selbsthilfe im Rahmen des § 20c SGB V jählich Öffentlichkeit hergestellt werden soll.
Die aktuellen Informationen zur Förderung von Selbsthilfe in Berlin
</font></font>Die NAKOS hat dazu einige Verfahrensweisen zusammengestellt, wie Selbsthilfegruppen ein Gruppenkonto auf ihren Namen bzw. für ihre eigenen Zwecke eröffnen kann.